Satzung PDF Drucken E-Mail

Satzung

Satzung des „Erlebe Abenteuer Vereins" vom 07.09.2008.

Der Verein wurde am 07.09.2008 gegründet. Er wurde am 29.09.2008 in das Amtsregister eingetragen.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der „Erlebe Abenteuer Verein" mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.) Die Förderung der Kinder und Jugendlichen steht bei uns an oberster Stelle.

Zweck des Vereins ist es, Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, in der Natur positive, ihre

Entwicklung fördernde Abenteuer zu erleben. Die Lebensräume von Kindern und Jugendlichen im städtischen

Umfeld sind stark begrenzt. Sie reagieren auf diese Einschränkungen mit zum Teil unerwünschten oder wenig

förderlichen Verhaltensweisen (etwa Delinquenz oder übermäßiger Medien- konsum). Unsere Angebote gleichen

die daraus resultierenden Schwierigkeiten und Defizite aus. Das Aufzeigen sinnvoller Beschäftigungsmöglichkeiten

sehen wir als eine unserer Kernaufgaben. Darunter verstehen wir soziale, kognitive, kreative sowie sportliche und

gesundheitlich fördernde Maßnahmen. Mittels unserer Methodenvielfalt, zum Beispiel erlebnispädagogischen Elementen

und tiergestützter pädagogischer Angebote, wollen wir gezielt das Selbstbewusstsein und die Selbständigkeit der Kinder

und Jugendlichen fördern, gleichzeitig die Teamfähigkeit und den demokratischen Geist anregen sowie das Umwelt-

bewusstsein wecken. Mit unserem Engagement verfolgen wir auch pädagogische Ziele in Kooperation mit Kindertages-

stätten und Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Unser Angebot entlastet besonders sozial schwächere und

wirtschaftlich hilfsbedürftige Familien. Dies erreichen wir durch die Betreuung und Förderung der Kinder und

Jugendlichen sowie einer Maßnahmenfinanzierung welche der wirtschaftlichen Situation der Familien entspricht.

 

2.) Der Verein verfolgt unter anderem auch mildtätige Zwecke.

Wir unterstützen wirtschaftlich hilfsbedürftige Familien, indem wir den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme

an unseren Angeboten zu reduzierten Preisen, gegebenenfalls kostenlos, ermöglichen (beinhaltet neben Verpflegungs-

und Reisekosten auch Ausrüstungs- und Materialkosten). Die dafür benötigten Gelder finanzieren wir aus Spenden und

staatlichen Förderungen. In Einzelfällen unterstützen wir die Familien auch durch die Weitergabe von Sachspenden.

 

3.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten

weder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, noch im Falle seiner Auflösung sonstige Vermögensvorteile. Im

Übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins

zu bejahen und zu vertreten. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich herausragende Verdienste

in der Bildung und Erziehung junger Menschen oder um den Verein im besonderen erworben haben.

 

2.) Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitgliedes kommt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zustande.

Mit einer fördernden Mitgliedschaft ist nur das Recht auf persönliche und finanzielle Förderung des Vereins verbunden.

Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Der Jahresbeitrag soll 10 € nicht unterschreiten.

 

3.) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

Dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu persönlichem Gehör zu geben.

 

4.) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende

eines Kalenderjahres erfolgen kann, durch Tod oder durch Ausschluss.

 

5.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins verstößt.

b) wenn es in anderer Weise den Vereinsfrieden gefährdet oder stört.

c) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

länger als sechs Monate im Rückstand bleibt.

 

6.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zu persönlichem Gehör

gegeben hat. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Von dem erfolgten Ausschluss

ist das Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss innerhalb

einer Woche die Beschwerde offen. Liegt dem Vorstandsvorsitzenden eine fristgerechte Beschwerde vor, prüft er diese

und trifft eine endgültige Entscheidung.

 

 

§ 4 Beitrag

 

1.) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und

Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages zu gewähren.

 

2.) Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres bzw. nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu

entrichten. Minderjährige Kinder von Mitgliedern sind beitragsfrei.

 

3.) Die Beitragshöhe für juristische Personen bestimmt der Vorstand.

 

4.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben jedoch alle Rechte und sonstige Pflichten der

ordentlichen Mitglieder.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Der Vorstand

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder dürfen in keine Geschäftsbeziehung zum

„Erlebe Abenteuer e.V." treten, es sei denn dass der Gesamtvorstand mit einer Stimmenmehrheit von 75 % für diese

Geschäftsbeziehung stimmt.

 

1.) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

a) dem vertretungsberechtigen Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand

 

2.) Der vertretungsberechtigte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

Mehrere Ämter können in Personalunion vereint werden.

 

3.) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
Mehrere Ämter können in Personalunion vereint werden.

 

4.) Der Vorstandsvorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (mindestens 50% +1 Stimme)

der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Der übrige Vorstand (Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer, Beisitzende)

wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit (mindestens 50% + 1Stimme)

der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wenn kein Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, findet ein zweiter

Wahlgang zwischen den beiden Bestplatzierten statt. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die einfache Mehrheit

(mindestens 50 % + 1 Stimme) hat. Alle Wahlen erfolgen durch die Abgabe von Stimmzetteln. Die Mitgliederversammlung

kann jedoch mit drei Viertel Mehrheit beschließen, dass durch Akklamation abgestimmt wird, wenn für eine Funktion nur

ein Kandidat benannt wird. Die Wahl der Vorstandsmitglieder (gemäß Ziffer 2 und 3) erfolgt jedoch stets schriftlich.

Für die Vorstandswahlen sind auf ausdrücklichem Wunsch Wahlkabinen bereit zu stellen. Die Benutzung der Kabinen

steht jedem Mitglied frei.

 

5.) Kooption des Vorstandes. Bei Beendigung eines Vorstandsamtes vor Ablauf des Wahlzeitraumes kann das frei-

gewordene Amt bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Wer das Amt in

diesem Fall übernimmt wird vom Vorstandsvorsitzenden bestimmt.

 

6.) Vorstand im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende,

und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

 

7.) Der Vorsitzende -im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende- beruft die Sitzungen des Vorstandes ein

und leitet sie. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb

von zwei Wochen einberufen werden.

 

8.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des jeweiligen Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

9.) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

10.)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher insbesondere die Aufgaben der einzelnen Vorstands-

mitglieder und deren Zuständigkeitsbereiche festgelegt werden. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen,

dass der Vereinszweck bestmöglich verwirklicht wird.

 

11.)Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie in der Satzung nicht

ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

12.)Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

13.)Die Suspension eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich, wenn die Mehrheit des Vorstandes eine erhebliche

Verfehlung der Person in Ausübung ihres Amtes feststellt. Bevor eine Suspension vollzogen wird muss der betreffenden

Person jedoch die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen der erheblichen Verfehlung äußern zu können.

Im Anschluss stimmt der Vorstand über die Suspension ab. Eine einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Die endgültige Entscheidung, ob eine Suspension vollzogen wird, trifft der Vorstandsvorsitzende. Bis zu dieser

abschließenden Entscheidung muss die Person, der erhebliche Verfehlung vorgeworfen wird, alle Ämter und Tätigkeiten

im Namen des Vereins einstellen. Zudem wird bis zur abschließenden Entscheidung seitens des Vorstandsvorsitzenden

ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand bestellt.

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

1.)    a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Viertel der

Vereinsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand muss einem zulässigen Antrag auf Einberufung einer außer-

ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang entsprechen.

c) Die Einberufung sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit

einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie geschieht durch

die Post bzw. anhand von E-Mails.

 

2.) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt, die den laufenden Jahresbeitrag

entrichtet haben. Stimmberechtigt und zu Vereinsämtern wählbar sind jedoch nur die volljährigen Mitglieder.

 

3.) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge stellen. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen jedoch

mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Geschäftsstelle vorliegen.

 

4.) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

5.) In der ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet der Vorsitzende oder ein Beauftragter über die Tätigkeit

des Vereins im Geschäftsjahr. Der Schatzmeister legt Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ab

und berichtet über dessen wirtschaftliche Lage.

 

6.) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

 

7.) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag von einer Mehrheit aller Vereinsmitglieder (mindestens 50% +1)

über die Entlassung des Vorstandes. Für eine Entlassung des Vorstandsvorsitzendens bedarf es einer Stimmenmehrheit

von mindestens 75 Prozent.

 

8.) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abegebenen gültigen Stimmen.

 

9.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

10.)Ein Mitglied kann sein aktives und passives Stimmrecht erst nach einem Jahr ununterbrochener Mitgliedschaft

beim „Erlebe Abenteuer Verein" in der Mitgliederversammlung ausüben. Angestellte des „Erlebe Abenteuer Vereins"

haben kein passives Wahlrecht. Wird ein gewähltes Mitglied eines Gremiums Angestellter des „Erlebe Abenteuer Vereins",

so ruhen seine Rechte als Mitglied dieses Gremiums. Der Geschäftsführer ist von diesem Punkt ausgenommen.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

 

1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.) Der Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr ist grundsätzlich bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres zu erstellen

und dem Vorstand vorzulegen. Ebenso ist der Wirtschaftsplan für das folgende Kalenderjahr grundsätzlich bis Mitte

November vorzulegen und vom Vorstand zu beschließen.

 

 

§ 9 Geschäftsführung

Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann durch einen Geschäftsführer erfolgen, der hierzu durch den

Vorstand bestellt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse des Vorstandes

und der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder durch eine zu diesem Zweck einberufene

Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des

Antragstellers und einer Stellungnahme des Vorstandes, von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (bei

namentlicher Abstimmung) gebilligt werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens

die Hälfte der Vereinsmitglieder teilnimmt. wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut eine ordentliche

oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf

die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Diese neue Mitgliederversammlung kann die Auflösung

des Vereins mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

 

2.) Bei Auflösung des Vereins werden die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand

abgewickelt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen

des Vereins an den Kinderschutz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige erzieherische Zwecke

zu verwenden hat.

 

3.) Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder Zuwendungen noch sonstige Vermögensvorteile.

 

 

§ 11 Übergangsregelung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(Folgendes gilt erst mit Änderung dieser aktuellen ersten Satzung: Alle Gremien bleiben weiter im Amt.

Nach Ablauf ihrer derzeitigen Amtsperiode finden Neuwahlen gemäß dieser Satzung statt.)

 

 

§ 12 Allgemeines

Der Vorsitzende ist berechtigt, mit Zustimmung des Vorstandes, die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher

oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte.

 

 

§ 13 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der

Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Verhält sich ein Mitglied jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig

satzungswidrig, so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.